
Eisele Pneumatics GmbH & Co. KG, Waiblingen
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten für Verträge die zwischen der Eisele Pneumatics GmbH und Co KG, Waiblingen (nachfolgend „Eisele“) und deren Geschäftskunden (nachfol-gend „Besteller“) geschlossen werden, soweit diese Verkaufsbedingungen wirksam einbezo-gen werden. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende AGB des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Eisele stimmt der Geltung dieser AGB ausdrücklich schriftlich zu. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender AGB des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle hinsichtlich eines Vertrages zwischen Eisele und dem Besteller getroffene Vereinba-rungen sind schriftlich zu treffen. Ist der Besteller mit der Geltung dieser Verkaufsbedingun-gen nicht einverstanden, so hat er dies Eisele unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten unsere Verkaufsbedingungen auch für künftige Lieferungen und Leistungen dann, wenn sie nicht jeweils erneut ausdrück-lich vereinbart werden.
§ 2 Angebote, Auftragsannahme
(1) Soweit sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, sind die Angebote von Eisele freibleibend und ausschließlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Verträge zwischen Eisele und dem Besteller kommen ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Eisele gegenüber dem Besteller zustande.
(2) Beschreibungen und Preisangaben in Katalogen, Preislisten, Rundschreiben, Prospekten oder ähnlichem sind nicht verbindlich und dienen lediglich der allgemeinen Information der Interessenten über das Leistungsangebot von Eisele, es sei denn dass diese Angaben von uns bei Vertragsschluss ausdrücklich bestätigt wurden. Das gilt insbesondere auch für Abbildun-gen sowie Maß- und Gewichtsangaben unserer Produkte und Leistungen.
§ 3 Lieferfristen, Teillieferungen
(1) Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt, soweit nicht näher bestimmt, mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung beim Besteller.
(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch Eisele setzt die rechtzeitige und ordnungs-gemäße Erfüllung von Mitwirkungsverpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
(3) Eisele darf die Lieferung gegenüber dem Besteller zurückhalten, wenn Eisele gegenüber dem Besteller ein fälliger Anspruch zusteht.
(4) Eisele ist in einem für den Besteller zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
(5) Unvorhersehbare Ereignisse höherer Gewalt wie insbesondere Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen und hierdurch bedingte Einschränkungen der Leis-tungsfähigkeit von Vorlieferanten befreien Eisele für die Dauer ihres Vorliegens sowie für weitere zwei Wochen von der Lieferverpflichtung. Bei anhaltender Dauer vorgenannter Er-eignisse von mehr als 6 Wochen, sind beide Seiten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Leistungserbringung für Eisele unzumutbar wird.
§ 4 Transport, Versand, Versicherung
Der Versand erfolgt EXW ab Werk Waiblingen (Incoterms 2010). Wird hiervon abgewichen, erfolgt ohne ausdrückliche anderweitige Bestimmung die Lieferung gleichwohl auf Gefahr des Bestellers.
§ 5 Preis
Die Preisstellung erfolgt in Euro.
§ 6 Zahlungen
(1) Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Ware ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, so-weit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Soweit Eisele Zahlung durch Wechsel akzeptiert, erfolgt dies ausschließlich erfüllungs-halber. Alle Wechselspesen trägt der Besteller; zum Skontoabzug ist er nicht berechtigt.
(3) Solange der Besteller mit seinen Zahlungen nicht nur unerheblich in Verzug ist, kann Ei-sele die Ausführung zu erbringender Lieferungen von Vorkasse durch den Besteller abhängig machen. Erfolgt die Vorkasse nicht binnen angemessener Frist, ist Eisele berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Aufträgen zurückzutreten, soweit die Gegenleistung vom Besteller bei Fristablauf noch nicht erbracht wurde.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Eisele behält sich das Eigentum an den Waren bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, bereits entstandener Forderungen von Eisele gegen den Besteller vor. Dabei ist unerheblich, aus wel-chem Rechtsrund die Forderungen Eiseles gegen den Besteller bestehen. Erfasst sind insbe-sondere auch Saldoforderungen aus laufender Rechnung. Forderungen für die ein Wechsel oder Scheck an Eisele begeben wird, gelten erst mit Einlösung des Wechsels oder Schecks als erfüllt.
(2) Eingriffe Dritter wie etwa die Pfändung oder Zwangsvollstreckung durch welche Rechte von Eisele (insbesondere der Eigentumsvorbehalt Eiseles) beeinträchtigt werden, hat der Be-steller Eisele unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Eisele die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dadurch entstan-denen Ausfall.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets für Eisele. Wird die Kaufsache mit anderen, Eisele nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so er-wirbt Eisele Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den an-deren verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung ent-stehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(5) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbe-triebs weiterveräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, auf Eisele übergehen. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Eisele abgetreten. Eisele nimmt die Abtretung an. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt; insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Berechtigung des Bestellers zur Veräußerung der Vorbehaltsware erlischt bei einer erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Insolvenzverfahrens), wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen einstellt und/oder in Zahlungsverzug gerät.
(6) Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf Eiseles einzu-ziehen. Eisele ist jederzeit berechtigt die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. Zur Abtre-tung der Forderung an Dritte ist der Besteller nicht befugt. Eisele wird von dem Widerrufs-recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ord-nungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von Eisele hat der Besteller seine Abnehmer von der Abtretung an Eisele zu unterrichten und Eisele die zur Einziehung der Forderung erforder-lichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Hinsichtlich der Erlöschung der Einziehungsermächtigung des Bestellers gilt Abs. 5 entsprechend.
(7) Eisele verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Si-cherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Es bleibt der Wahl Eiseles vorbehal-ten, welche Sicherheiten freigegeben werden.
§ 8 Rechte
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen, die von Eisele erstellt wurden, behält sich Eisele seine Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Eisele.
§ 9 Gewährleistung, Prüfungsaufwand
(1) Unerhebliche Abweichungen, insbesondere technische Verbesserungen oder Produktwei-terentwicklungen stellen keinen Mangel iSd § 434 BGB dar.
(2) Es stellt ferner keinen Mangel dar, wenn die Produkte nicht frei von benetzungshemmen-den Substanzen, insbesondere Silikon oder leichter Befettung sind. Die Produkte kommen zwar silikonfrei aus der Fertigung, es kann aber nicht garantiert werden, dass die Produkte absolut silikonfrei oder ganz frei von anderen benetzungshemmenden Substanzen sind, da die Zulieferer Eiseles (Packmittellieferanten) keine entsprechenden Garantien abgeben können.
(3) Die im Rahmen von Handelsgeschäften gelieferte Ware ist durch den Besteller unverzüg-lich zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware (offener Mangel) bzw. nach Endeckung des Mangels (verdeckter Mangel), schriftlich anzuzeigen.
(4) Hat die Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachweislich einen Mangel, so kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Es obliegt Eisele, ob Nachbesserung oder Nachlieferung der mangelhaften Ware erfolgt. Der Besteller ist zur Minderung oder zum Rücktritt vom Ver-trag berechtigt, wenn die Nacherfüllung scheitert. Das ist dann der Fall, wenn zwei Ersatzlie-ferungen ebenfalls mangelhaft waren oder wenn die Nachbesserung oder Instandsetzung zweimal erfolglos durchgeführt wurde. Erfolgt die Rückgabe angeblich fehlerhafter, tatsäch-lich jedoch fehlerfreier Ware, so steht es Eisele frei, für den dadurch verursachten Aufwand von Eisele, insbesondere für die wiederholte Warenprüfung, ein angemessenes Entgelt gegen-über dem Besteller in Rechnung zu stellen.
(5) Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht bei Sachen, die ihrer üblichen Verwendungsweise wegen für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben; in diesem Fall tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein. Bei deklassierten Waren, Sonderposten, Abfäl-len und nicht neuen Waren besteht kein Gewährleistungsanspruch. Die Ansprüche auf Minde-rung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfül-lungsanspruch verjährt ist.
§ 10 Haftung
(1) Die Haftung von Eisele für direkte oder indirekte Schäden (beispielsweise wegen Be-triebsunterbrechung oder entgangenen Gewinns des Bestellers), gleich aus welchem Rechts-grund, ist ausgeschlossen.
(2) Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht:
(i) bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von Eisele;
(ii) bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
(iii) bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im letztgenannten Fall ist die Haftung von Eisele jedoch auf typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Für von Eisele nicht vorhersehbare Schäden wird die Haftung auf den Auftragswert be-schränkt.
(3) Auf gesetzlich zwingende Haftungsregelungen, wie beispielsweise solche des Produkthaf-tungsgesetzes, sind vorstehende Beschränkungen und Begrenzungen nicht anzuwenden.
§ 11 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Auf Verträge zwischen Eisele und dem Besteller findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Wa-renkauf (UN-Kaufrecht) und des internationalen Privatrechts Anwendung.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zwischen Eisele und dem Besteller ist Waiblingen, sofern der Besteller Kaufmann ist. Der Gerichtsstand gilt auch für Scheck- oder Wechselklagen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Verkaufsbedingungen im Übrigen nicht. Eisele und der Besteller verpflichten sich, in diesem Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
(4) Sofern diese Verkaufsbedingungen eine unbewusste Regelungslücke enthalten, ist diese durch eine solche Regelung zu ersetzen, die Eisele und der Besteller getroffen hätten, hätten sie an die Regelungsbedürftigkeit des jeweiligen Punktes gedacht.
Waiblingen, August 2011