AGB - VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR GESCHÄFTSKUNDEN (UNTERNEHMER)

EISELE GmbH, Waiblingen

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten für Verträge zwischen der EISELE GmbH, Waiblingen (nachfolgend "Eisele") und deren Geschäftskunden (nachfolgend "Besteller") Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende AGB des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Eisele stimmt der Geltung dieser AGB schriftlich zu. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Eisele in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

2) Ist der Besteller mit der Geltung dieser Verkaufsbedingungen nicht einverstanden, so hat er dies Eisele unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten Eiseles Verkaufsbedingungen auch für künftige Lieferungen und Leistungen, selbst wenn sie nicht jeweils erneut vereinbart werden.

§ 2 Angebote, Auftragsannahme

(1) Soweit sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, sind die Angebote von Eisele freibleibend und ausschließlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Verträge zwischen Eisele und dem Besteller kommen ausschließlich durch schriftliche Auftragsbestätigung von Eisele gegenüber dem Besteller zustande.

§ 3 Lieferfristen, Teillieferungen

(1) Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt, soweit nicht näher bestimmt, mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung beim Besteller.

(2) Die Einhaltung der Lieferfrist durch Eisele setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung von Mitwirkungsverpflichtungen des Bestellers voraus. Die Möglichkeit der Einrede des nicht erfüllten Vertrags durch Eisele bleibt hiervon unberührt.

(3) Eisele darf die Lieferung gegenüber dem Besteller zurückhalten, wenn Eisele gegenüber dem Besteller – auch aus einem anderen rechtlichen Verhältnis - ein nicht unerheblicher fälliger Anspruch zusteht. Die Regelung in § 6 (3) bleibt unberührt.

(4) Eisele ist in einem für den Besteller zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

(5) Unvorhersehbare Ereignisse höherer Gewalt wie insbesondere Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen und hierdurch bedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von Vorlieferanten befreien Eisele für die Dauer ihres Vorliegens sowie für weitere zwei Wochen von der Lieferverpflichtung. Bei anhaltender Dauer vorgenannter Ereignisse von mehr als 6 Wochen, sind beide Seiten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 4 Transport, Versand, Versicherung

Der Versand erfolgt EXW ab Werk Waiblingen (Incoterms 2010). Wird hiervon abgewichen, erfolgt ohne ausdrückliche anderweitige Bestimmung die Lieferung gleichwohl auf Gefahr des Bestellers. Aus der europäischen Verpackungsrichtline (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle) und des gültigen deutschen Verpackungsgesetzes von 2017 (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz ‐ VerpackG)), aktualisiert in 2021 entsteht für uns unter anderem die Registrierungspflicht gem. § 9 VerpackG bei der so genannten Zentralen Stelle für Verpackungsregister (ZSVR), die Dokumentationspflicht gem. § 15 (3) VerpackG sowie die Informationspflicht gem. § 15 (1) VerpackG. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die Rückgabemöglichkeit oder eine optionale Sondervereinbarung mit Ihnen als Kunden hin.

§ 5 Währung

Die Preise werden in Euro berechnet und sind auch so zu zahlen. Zahlt der Besteller dennoch in Fremdwährung, kommt es für die vollständige Erfüllung auf den amtlichen mittleren Umrechnungskurs am Tage des Zahlungseingangs an.

§ 6 Zahlungen

(1) Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Ware ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder in der Rechnung vermerkt wurde.

(2) (3) Solange der Besteller mit Zahlungen aus anderen Geschäften nicht nur unerheblich in Verzug ist, kann Eisele die Lieferung von Vorkasse durch den Besteller abhängig machen. Erfolgt die Vorkasse nicht binnen angemessener Frist, ist Eisele berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Vertrag zurückzutreten wenn die Gegenleistung vom Besteller bei Fristablauf noch nicht erbracht wurde.

(4) Der Besteller darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen, ansonsten nicht. Zurückbehaltungsrechte darf der Besteller nur aus demselben rechtlichen Verhältnis geltend machen und das auch nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Gegenrechte. 

(5) Bei Zahlungsverzug oder bei Verzug der vollständigen und fristgerechten Abnahme von Rahmenverträgen ist Eisele GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz p.a. zu berechnen (https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820)

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Eisele behält sich das Eigentum an den Waren bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, bereits entstandener Forderungen von Eisele gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsbeziehung vor (Kontokorrentvorbehalt). Dabei ist unerheblich, aus welchem Rechtsrund die Forderungen Eiseles gegen den Besteller bestehen. Erfasst sind insbesondere auch Saldoforderungen aus Kontokorrentverhältnissen.

(2) Eingriffe Dritter wie etwa Pfändungen, durch welche Rechte von Eisele (insbesondere der Eigentumsvorbehalt Eiseles) beeinträchtigt werden, hat der Besteller Eisele unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Eisele die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Eisele entstandenen Ausfall.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets für Eisele. Wird die Ware mit anderen, Eisele nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt Eisele Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(4) Der Besteller darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterverkaufen und -veräußern. Er ist zu Weiterverkauf und -veräußerung jedoch nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen Dritte erwachsen, auf Eisele übergehen. Diese Forderungen des Bestellers gegen Dritte werden bereits jetzt an Eisele abgetreten; Eisele nimmt die Abtretung an. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt; insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Berechtigung und Ermächtigung des Bestellers zum Verkauf und zur Veräußerung der Vorbehaltsware erlischt bei einer erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Insolvenzverfahrens), wenn der Besteller seine Zahlungen aus den vereinnahmten Erlösen einstellt und/oder in Zahlungsverzug gerät.

(5) Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf Eiseles einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Besteller nicht befugt. Eisele ist jederzeit berechtigt die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. wird von dem Widerrufsrecht aber keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von Eisele hat der Besteller seine Abnehmer von der Abtretung an Eisele zu unterrichten und Eisele die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Die Einziehungsermächtigung des Bestellers erlischt auch in den Fällen, in denen die Weiterveräußerungsberechtigung gemäß Abs. 4 erlischt.

(6) Eisele verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Es bleibt der Wahl Eiseles vorbehalten, welche Sicherheiten freigegeben werden.

§ 8 Rechte

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen, die von Eisele erstellt wurden, behält sich Eisele alle Rechte, auch Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Eisele.

§ 9 Rechte wegen Mängeln

(1) Beschreibungen der Produkte in Katalogen, Preislisten, Rundschreiben, Prospekten oder ähnlichen öffentlichen Äußerungen von Eisele sind nicht verbindlich und nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und dienen lediglich der allgemeinen Information über die Produkte von Eisele, es sei denn dass diese Angaben von Eisele bei Vertragsschluss ausdrücklich bestätigt wurden. Das gilt insbesondere auch für Abbildungen sowie Maß- und Gewichtsangaben der Produkte.

(2) Es stellt ferner keinen Mangel dar, wenn die Ware nicht frei von benetzungshemmenden Substanzen, insbesondere Silikon oder Befettung ist. Die Produkte werden zwar möglichst silikonfrei und fettfrei gefertigt, es bleibt aber möglich, dass die Ware nicht ganz silikonfrei, fettfrei oder frei von anderen benetzungshemmenden Substanzen sind.

(3) Die gelieferte Ware ist durch den Besteller unverzüglich zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Empfang der Ware (bei sorgfältiger Untersuchung erkennbarer Mangel) bzw. nach Entdeckung des Mangels (verdeckter Mangel), schriftlich anzuzeigen.

(4) Hat die Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachweislich einen Mangel, so kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Eisele hat das Recht zu wählen, ob Nachbesserung oder Nachlieferung der mangelhaften Ware erfolgt. Der Besteller ist zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Nacherfüllung scheitert. Das ist dann der Fall, wenn zwei Ersatzlieferungen ebenfalls mangelhaft waren oder wenn die Nachbesserung zweimal erfolglos durchgeführt wurde.

(5) Erfolgt die Rückgabe angeblich fehlerhafter, tatsächlich jedoch fehlerfreier Ware, so steht es Eisele frei, für den dadurch verursachten Aufwand , insbesondere für die wiederholte Warenprüfung, ein angemessenes Entgelt dem Besteller in Rechnung zu stellen.

(6) Rechte des Bestellers wegen Mängeln der Ware verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht bei Sachen, die ihrer üblichen Verwendungsweise wegen für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben; in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Satz 1 gilt auch nicht in den Fällen des § 10 (2) (i) oder (ii).

(7) Bei deklassierten Waren, Sonderposten, Abfällen und nicht neuen Waren bestehen keine Rechte wegen Mängeln.

§ 10 Haftung

(1) Die Haftung von Eisele für direkte oder indirekte Schäden (beispielsweise wegen Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinns des Bestellers), gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

(2) Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht: (i) bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von Eisele; (ii) bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; (iii) bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung von Eisele jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Kardinalpflicht ist eine Pflicht von Eisele, deren Einhaltung wesentlich ist, um den Zweck des Vertrags mit dem Besteller zu erreichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf und auch vertraut.

(3) Unberührt bleibt eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Auf Verträge zwischen Eisele und dem Besteller findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht bzw. CISG) Anwendung.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zwischen Eisele und dem Besteller ist Waiblingen, sofern der Besteller Kaufmann ist. Eisele darf jedoch Klagen gegen den Besteller auch vor einem anderen, für den Besteller gesetzlich zuständigen Gericht erheben (und der Besteller abweichend von Satz 1 dort Widerklage erheben).

(3) (4) Sofern diese Verkaufsbedingungen eine unbewusste Regelungslücke enthalten, ist diese durch eine solche Regelung zu ersetzen, die Eisele und der Besteller getroffen hätten, hätten sie an die Regelungsbedürftigkeit des jeweiligen Punktes gedacht.

 

Waiblingen, 2022